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Die gefallenen Würfe unserer Landesgruppe

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Manfred Stütz
Brechdarrenweg 9
97980 Bad Mergentheim

Tel privat: 07931 44083

Tel Mobil: 0172 2663244

E-Mail: nawratil-stuetz@web.de

Stand: 26.04.2024



Änderung der Deutschen Tollwut-Verordnung!

Die Deutsche Tollwut-Verordnung wurde den neuen
EU-Bestimmungen angepasst.

Zusammenfassend lassen sich die Änderungen wie folgt darstellen:

1. Die Frist, die zur Immunisierung akzeptiert wird, sinkt von vier auf drei Wochen.
2. Eine Wiederholungsimpfung ist nicht automatisch nach 12 Monaten fällig, sondern zu dem Zeitpunkt, der vom Impfstoffhersteller für die Gültigkeit des Impfstoffes genannt wird.

Nach Rücksprache mit dem Veterinäramt Dortmund werden diese Vorgaben für die Veranstaltungen in Dortmund den Ausstellern wie folgt bekannt gegeben und durch das Veterinäramt kontrolliert:

• Die Hunde, die zu einer Veranstaltung (Ausstellung) gebracht werden, müssen nachweislich mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein.

• Die Tollwutschutzimpfung ist, vom Tag der Impfung an, 12 Monate gültig. Wenn eine längere Gültigkeit geltend gemacht werden soll, muss dies durch Eintragung der Gültigkeit im Impfausweis bzw. im EU Heimtierpass im Feld „Gültig bis" nachgewiesen werden.
(Für in Deutschland abgegebene Impfstoffe gilt derzeit eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten, so dass eine längere Gültigkeitsdauer derzeit nur bei im Ausland geimpften Hunden geltend gemacht werden könnte.)

• Wenn bei einem gegen Tollwut geimpften Hund vor Beendigung der Gültigkeit der bestehenden Impfung die Nachimpfung gegen Tollwut erfolgt, so entfällt die so genannte 3 Wochen Frist.

Da insbesondere die Anerkennung von 12 Monaten als Grundgültigkeitsdauer (auch in den Fällen, in denen der Tierarzt keinen Eintrag in der Rubrik „gültig bis" vorgenommen hat) und auch die Anerkennung der Eintragung bei einer längeren Gültigkeitsdauer Individualentscheidungen des Veterinäramtes Dortmund in Absprache mit dem Kreisveterinäramt sind, empfehlen wir

1. allen Veranstaltern, sich rechtzeitig mit dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen, um die Handhabung und Umsetzung abzuklären und diese den Ausstellern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
2. allen Ausstellern, sofern die erforderlichen Angaben nicht aus den Impfdokumenten hervorgehen, sich über die Ausschreibungen, Internetseiten etc. beim jeweiligen Veranstalter über die jeweiligen Bestimmungen zu informieren.

Zu den Fragen, ob und wann die Impfstoffhersteller für Deutschland eine Änderung der Gültigkeitsdauer über die 12 Monate hinaus für die von ihnen produzierten Impfstoffe bekannt geben, kann derzeit keine endgültige Aussage getroffen werden.
Fest steht, dass nach Aussage des Ministeriums derzeit keine Änderungen der jeweiligen Gültigkeitsdauer durch die Impfstoffhersteller geplant sei. Dieses wurde uns über das Veterinäramt Dortmund mitgeteilt.
Sobald neue Erkenntnisse vorliegen bzw. eine einheitliche Vorgehensweise der Veterinärämter bekannt gegeben wird, werden wir entsprechend informieren.

Auszug aus der Zeitschrift „Unser Rassehund“ VDH ; 3/2006

Hinweise zum HD-Untersuchungsverfahren

Verehrtes Mitglied,

Sie wollen Ihren Kleinen Münsterländer auf Hüftgelenksdysplasie (HD) untersuchen lassen? Dann bitten wir Sie um Ihre Mithilfe, dass Abwicklungsverfahren so einfach und kostengünstig wie möglich zu gestalten:

Ihr Hund muss mindestens 12 Monate alt sein

Sie können die erforderlichen Unterlagen jederzeit einreichen

den erforderlichen HD-Röntgenbericht( 1 Blatt) können Sie hier online ausfüllen (hier kann man den erforderlichen kostenlosen Acrobat Reader runterladen) und dann ausgefüllt ausdrucken (bzw. abspeichern) oder bei Ihrem zuständigen Landesgruppenzuchtwart anfordern.
Damit der Röntgenbericht mit Befund zügig an Sie zurückgesandt werden kann, füllen Sie bitte das entsprechende Anschriftenfeld mit Ihren eigenen Angaben aus.

zum Röntgentermin bei einem Röntgentierarzt Ihrer Wahl müssen Sie die Stammtafel und den HD-Röntgenbericht unbedingt mitnehmen.
Der Tierarzt muss auf der Rückseite der Stammtafel einen Stempelabdruck als Bestätigung des Röntgens anbringen.
Die Stammtafel braucht nicht mit eingesandt werden.

Die Gebühr für die Auswertung (30,00 Euro) muss vorab überwiesen werden.

Bankverbindung Zuchtbuchstelle:
Sparkasse Ahlen-Sassenberg-Warendorf
KontoNr: 3603602107
BLZ: 41262501

Angabe im Verwendungszweck:
"Name des Hundes" und "Zuchtbuchnummer"



die Röntgenaufnahme, und der HD-Röntgenbericht müssen an

TG-Verlag Beuing GmbH
Liebigstr. 43
35392 Giessen

eingereicht werden.

Sollte der Tierarzt mehrere Röntgenaufnahmen machen, reicht es wenn er nur die beste Aufnahme einreicht

Auch wenn Ihr Tierarzt Ihnen vorab einen negativen Befund eröffnet, reichen Sie die Unterlagen trotzdem ein. Der Gutachter der Zentralen Auswertestelle kann zu einem anderen Befund kommen.

Karl Heinz Sachau
Verbandszuchtwart

Presseinformation des VDH zum Heimtierpass

Ab 3. Juli 2004 Pflicht: EU-Heimtierpass für Vierbeiner
Ab 3. Juli gelten in der EU weitgehend einheitliche Bestimmungen für das Reisen mit Haustieren. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU reisen, muss dann ein neuer, einheitlich gestalteter Ausweis mitgeführt werden.

In dem blauen Heimtierpass mit dem europäischen Sternenbanner wird, neben den Angaben zum Tier und Besitzer, die gültige Tollwutimpfung tierärztlich bescheinigt. Sie wird von den EU-Mitgliedsstaaten als einzige Impfung für die Einreise verlangt und muss mindestens 30 Tage und längstens zwölf Monate vor Grenzübertritt durchgeführt worden sein. Erforderlich ist außerdem, dass Hund, Katze und Frettchen mit einem Mikrochip oder - übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 - durch Tätowierung gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungsnummer muss ebenfalls im Ausweis eingetragen werden.

Irland, Schweden, und das Vereinigte Königreich dürfen darüber hinaus für eine Übergangszeit von mindestens fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Fuchsbandwurm- und Zeckenbefall beibehalten.

Der EU-Heimtierpass wird von den niedergelassenen Tierärzten ausgestellt, die für diesen amtlichen Vorgang von den zuständigen Behörden ermächtigt worden sind. Ab Juni steht der neue Ausweis in den Tierarztpraxen zur Verfügung.

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der EU.



Übergangsregeln gegen Reisechaos

Trotz des neuen Pflichtausweises besteht kein Grund zur Panik.

Nach dem Beschluss der EU-Kommission gelten zwischen dem 3. Juli und dem 1. Oktober gleichermaßen die bisherigen und die neuen Regeln für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen: Ab 3. Juli müssen alle EU-Mitgliedstaaten das Verbringen von Heimtieren gestatten, die bereits die neuen Regeln erfüllen. Andererseits müssen sie auch solchen Tieren die Einreise erlauben, die entsprechend den bisher bestehenden einzelstaatlichen Regeln vorbereitet wurden.

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